So zumindest das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 31.3.2021, Az. 2 U 13/20). Eine fristlose Verdachtskündigung setzt allerdings den Verdacht einer besonders schwerwiegenden Pflichtverletzung des Mieters – Fall: Mieter hat mutmaßlich den Vermieter getötet - voraus.
Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar Gewerberäume an einen Kfz-Händler vermietet. Während des laufenden Mietverhältnisses gab es immer wieder Streitigkeiten, weil der Mieter seine vertraglichen Pflichten nicht eingehalten haben soll. Es wurden bereits verschiedene fristlose Kündigungen seitens der Vermieter ausgesprochen. Die folgende Räumungsklage hatte das Landgericht abgewiesen. Hiergegen legte das Ehepaar Berufung zum Oberlandesgericht ein. Während des Berufungsverfahrens wurde der Ehemann des Vermieterpaares als vermisst gemeldet. Der Mieter wurde wegen des Verdachts des Totschlags in Untersuchungshaft genommen. Bei einer derartigen Konstellation sei es der Vermieterseite nicht zumutbar, das Strafverfahren bis zu einer Verurteilung des Mieters abzuwarten. Aufgrund der besonderen Schwere des Verdachtsvorwurfes sei hier eine fristlose Verdachtskündigung eines gewerblichen Nietverhältnisses unter Anwendung der aus dem Arbeitsrecht stammenden Grundsätze möglich, so das Berufungsgericht.
Um Missverständnissen vorzubeugen, wies das Oberlandesgericht daraufhin, dass der Verdacht anderweitiger Straftaten, beispielsweise Sachbeschädigung oder Diebstahl, nicht ausreiche, um eine fristlose Verdachtskündigung zu rechtfertigen.
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