Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in zweiter Instanz einen Landkreis dazu verurteilt, einer Mutter 23.000 € Schadenersatz zu zahlen, da für ihr Kind kein zumutbarer Kita-Platz vorhanden war, wie Legal Tribune Online mitteilt.
Eine Mutter hatte den Landkreis verklagt, da ihr der Landkreis von März bis November 2018 keinen zumutbaren Betreuungsplatz für ihren einjährigen Sohn angeboten hat. Hierdurch habe der Landkreis seine Amtspflicht zur Bereitstellung eines Betreuungsplatzes verletzt. Dieser Argumentation folgte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Der Landkreis sei dazu verpflichtet, eine bedarfsgerechte Anzahl von Betreuungsplätzen bereitzustellen. Die klagende Mutter habe ihren Bedarf bereits unmittelbar nach der Geburt ihres Kindes, in jedem Fall rechtzeitig bei der Gemeinde angemeldet. Der ihr angebotene Kita Platz in Offenbach sei jedoch aufgrund der räumlichen Entfernung nicht zumutbar gewesen. Das Angebot eines Kitaplatzes müsse dem konkret-individuellen Bedarf des Kindes und seiner Eltern in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entsprechen. Ein Verweis auf einen irgendwo vorhandenen freien Platz sei nicht ausreichend.
In dem entschiedenen Fall betrug die Fahrzeit vom Wohnort zum Betreuungsplatz ohne Berücksichtigung der speziellen Verkehrsbelastung 30 Minuten und bis zum Arbeitsplatz der Mutter 56 Minuten für eine Strecke, was unzumutbar sei. Daher habe die Mutter Anspruch auf Schadenersatz, hier des erlittenen Verdienstausfalls in Höhe von 23.000 €, den sie wegen des fehlenden Betreuungsplatzes erlitten hatte. Eine bemerkenswerte Entscheidung (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.5.21, Az 13 U 436/19), wie wir meinen.
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