Bereits kurz nach dem Einzug einer Familie in ihr neues Eigenheim in Mannheim im Jahr 2014 begann der damals 56 Jahre alte Nachbar mit Schikanen. Es begann relativ harmlos. Der Nachbar beobachtete die Familie intensiv in einem nicht mehr sozialadäquaten Maß von seinem Fenster aus. Es folgten nächtliche Klopfgeräusche an der Hauswand. Im Jahr 2017 eskaliert die Situation. Zunächst drohte der Nachbar dem Ehepaar, eine Pistole aus seinem Haus holen zu wollen. Einige Tage später lief er dem Ehemann abends mit einem erhobenen Beil hinterher. Nachdem dem Ehemann die Flucht gelungen war, wandte sich der Nachbar den beiden Kraftfahrzeugen der Familie zu und schlug mit dem Beil auf sie ein. Das war der Familie zu viel und sie entschloss sich zu einem Umzug in ein eigens hierzu erworbenes neues Eigenheim.
Die Familie verlangte unter anderem von dem Nachbar wegen des erzwungenen Ortswechsels vor dem Landgericht Mannheim erfolglos Schadenersatz in Höhe von 113.000 €. In der Berufungsinstanz sprach das Oberlandesgericht Karlsruhe dem Ehepaar aber mehr als 44.000 € zu. Der Senat wies darauf hin, dass der Nachbar durch sein Verhalten sich wegen Nachstellung (Stalking) und Bedrohung strafbar gemacht habe, beides seien Schutzgesetze. Der Schadensersatzanspruch ergebe sich aus einer Schutzgesetzverletzung des Nachbarn. Hierbei müsse jedoch der Schutzzweckzusammenhang beachtet werden. Der Nachbar hafte in Höhe derjenigen Kosten, die zur Wiederherstellung des persönlichen Sicherheitsgefühls der Familie aufgewandt werden mussten. Dies waren im konkreten Fall die Erstattung der Umzugskosten sowie die Nebenkosten im Zusammenhang mit dem Erwerb des neuen Eigenheims. Unberücksichtigt blieben die geltend gemachten Maklerkosten und die Wertminderung des aufgegebenen Eigenheims. Die Entscheidung, OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.11.2021, 10 U 6/20, ist rechtskräftig.
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