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Ein parkender PKW wurde in Frankfurt am Main durch einen E-Scooter beschädigt. Der Fahrer des E-Scooters konnte nicht ermittelt werden. Der geschädigte PKW Eigentümer verklagte die Haftpflichtversicherung des Halters des E-Scooters. Ohne Erfolg! Mit Urteil vom 22.04.2021 – 29 C 2811/20 (44) – wies das Amtsgericht Frankfurt am Main die Klage als unbegründet ab. Eine Halterhaftung gemäß § 7 StVG sei nach § 8 Nr. 1 StVG*ausdrücklich vom Gesetzgeber ausgeschlossen worden. Bei einem E-Scooter handele sich um ein Fahrzeug, das nicht schneller als 20 km/h fahren könne. Eine entsprechende (analoge) Anwendung des § 7 StVG scheide aus, da keine planwidrige Regelungslücke vorliege. Eine beachtenswerte Entscheidung, wie wir meinen. Gut für die Haftpflichtversicherung, die nur so weit haftet, wie auch der Halter haftet.
*Wortlaut des § 8 StVG: Ausnahmen - Die Vorschriften des § 7 gelten nicht, - 1. wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen Betrieb befindet, … .
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